Abschnitt 1 Vorrangzeichen
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1 | Zeichen 301 
Vorfahrt | Erläuterung Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. |
2 | Zeichen 306 
Vorfahrtstraße | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren.", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren." oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". |
2.1 |  | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden. Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.
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3 | Zeichen 307 
Ende der Vorfahrtstraße | |
4 | Zeichen 308 
Vorrang vor dem Gegenverkehr | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr. |
Abschnitt 2 Ortstafel
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zu 5 und 6 | | Erläuterung Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. |
5 | Zeichen 310 
Ortstafel Vorderseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
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6 | Zeichen 311 
Ortstafel Rückseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
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Abschnitt 3 Parken
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7 | Zeichen 314 
Parken | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein. Erläuterung 1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
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8 | Zeichen 314.1 
Beginn einer Parkraum-bewirtschaftungszone | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Erläuterung Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt. |
9 | Zeichen 314.2 
Ende einer Parkraum-bewirtschaftungszone | |
10 | Zeichen 315 
Parken auf Gehwegen | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.
2.
a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
Erläuterung 1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. |
11 | Bild 318 
Parkscheibe | |
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich
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12 | Zeichen 325.1 
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Einoder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. |
13 | Zeichen 325.2 
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs | Erläuterung Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten. |
Abschnitt 5 Tunnel
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14 | Zeichen 327 
Tunnel | Ge- oder Verbote 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. |
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht
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15 | Zeichen 328 
Nothalte- und Pannenbucht | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. |
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
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16 | Zeichen330.1 
Autobahn | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. |
17 | Zeichen 330.2 
Ende der Autobahn | |
18 | Zeichen 331.1 
Kraftfahrstraße | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. |
19 | Zeichen 331.2 
Ende der Kraftfahrstraße | |
20 | Zeichen 333 
Ausfahrt von der Autobahn | Erläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. |
21 | Zeichen 450 
Ankündigungsbake | Erläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein. |
Abschnitt 8 Markierungen
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22 | Zeichen 340 
Leitlinie | Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild "Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
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23 | Zeichen 341 
Wartelinie | Erläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. |
Abschnitt 9 Hinweise
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24 | Zeichen 350 
Fußgängerüberweg | |
25 | Zeichen 354 
Wasserschutzgebiet | |
26 | Zeichen 356 
Verkehrshelfer | |
27 | Zeichen 357 
Sackgasse | Erläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein. |
zu 28 und 29 | | Erläuterung 1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule,
Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt. |
28 | Zeichen 358 
Erste Hilfe | |
29 | Zeichen 363 
Polizei | |
30 | Zeichen 385 
Ortshinweistafel | |
zu 31 und 32 | | Erläuterung Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein. |
31 | Zeichen 386.1 
Touristischer Hinweis | |
32 | Zeichen 386.2 
Touristische Route | |
33 | Zeichen 386.3 
Touristische Unterrichtungstafel | Erläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele. |
34 | Zeichen 390 
Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz | |
35 | Zeichen 391 
Mautpflichtige Strecke | |
36 | Zeichen 392 
Zollstelle | |
37 | Zeichen 393 
Informationstafel an Grenzübergangsstellen | |
38 | Zeichen 394 
Laternenring | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. |
Abschnitt 10 Wegweisung
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| | 1. Nummernschilder |
39 | Zeichen 401 
Bundesstraßen | |
40 | Zeichen 405 
Autobahnen | |
41 | Zeichen 406 
Knotenpunkte der Autobahnen | Erläuterung So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert. |
42 | Zeichen 410 
Europastraßen
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| | 2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen |
| | a) Vorwegweiser |
43 | Zeichen 438 
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44 | Zeichen 439 
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45 | Zeichen 440 
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46 | Zeichen 441 
| |
| | b) Pfeilwegweiser |
zu 47 bis 49 | | Erläuterung Das Zusatzzeichen "Nebenstrecke" oder der Zusatz "Nebenstrecke" im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin. |
47 | Zeichen 415 
| Erläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen. |
48 | Zeichen 418 
| Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen. |
49 | Zeichen 419 
| Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung. |
50 | Zeichen 430 
| Erläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn. |
51 | Zeichen 432 
| Erläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung. |
| | c) Tabellenwegweiser |
52 | Zeichen 434 
| Erläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden. |
| | d) Ausfahrttafel |
53 | Zeichen 332.1 
| Erläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. |
| | e) Straßennamensschilder |
54 | Zeichen 437 
| Erläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein. |
| | 3. Wegweiser auf Autobahnen |
| | a) Ankündigungstafeln |
zu 55 und 58 | | Erläuterung Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung. |
55 | Zeichen 448 
| Erläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein. |
56 |  | Erläuterung Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. |
57 |  | Erläuterung Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. |
58 | Zeichen 448.1 
| Erläuterung 1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt. 2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt. |
| | b) Vorwegweiser |
59 | Zeichen 449 
| |
| | c) Ausfahrttafel |
60 | Zeichen 332 
| |
| | d) Entfernungstafel |
61 | Zeichen 453 
| Erläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben. |
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung
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62 | Zeichen 442 
Vorwegweiser | Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
63 | Zeichen 421 
| Erläuterung Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
64 | Zeichen 422 
| Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
| | b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) |
65 | | Erläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch |
66 | Zeichen 454 
| Erläuterung Umleitungswegweiser oder |
67 | Zeichen 455.1 
| Erläuterung Fortsetzung der Umleitung |
zu 66 und 67 | | Erläuterung Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben. |
68 | | Erläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder |
69 | Zeichen 457.1 
| Erläuterung Umleitungsankündigung |
70 | | Erläuterung jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. |
71 | | Erläuterung Die Ankündigung kann auch erfolgen durch |
72 | Zeichen 458 
| Erläuterung eine Planskizze |
73 | | Erläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch |
74 | Zeichen 457.2 
| Erläuterung Ende der Umleitung oder |
75 | Zeichen 455.2 
| Erläuterung Ende der Umleitung |
| | 2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr |
76 | Zeichen 460 
Bedarfsumleitung | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen. |
77 | Zeichen 466 
Weiterführende Bedarfsumleitung | Erläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt. |
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung
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| | 1. Umlenkungspfeil |
78 | Zeichen 467.1 
Umlenkungspfeil | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung). |
79 | Zeichen 467.2 
| Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung. |
| | 2. Verkehrslenkungstafeln |
80 | | Erläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise: |
81 | Zeichen 501 
Überleitungstafel | Erläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an. |
82 | Zeichen 531 
Einengungstafel | |
82.1 |  | Erläuterung Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll. |
| | 3. Blockumfahrung |
83 | Zeichen 590 
Blockumfahrung | Erläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an. |